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| Gesetzlicher Rahmen |
Die Grundlage für diejenigen Rechte, die den Rechteinhabern zugesprochen werden, wenn ihre Werke in Kabelnetzen weitergesendet werden, findet sich in . Es heißt dort sinngemäß, dass immer dann eine dem Urheberrecht unterliegende Verwertungshandlung vorliegt , wenn ein audiovisuelles Werk auf anderem Wege als in der ursprünglichen Ausstrahlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und dieser Vertrieb nicht über dieselbe Organisation erfolgt wie diejenige, die für die ursprüngliche Ausstrahlung verantwortlich zeichnet. In der Berner Übereinkunft ist von 'einer anderen Institution' (un autre organisme) die Rede, die die Weitersendung vornimmt. Die Kabelbetreiber gehören deshalb nicht zu demselben Unternehmen ('organisme'), welches die Erstsendung vornimmt, da sie kein Teil des Sendeunternehmens sind, dessen Programme sie als Weitersendung ausstrahlen. Als selbständiges "anderes Unternehmen" benötigen sie zur Kabelweitersendung die Genehmigung sämtlicher Rechteinhaber, die bezüglich eines gegebenen TV-Programms irgendwelche Rechte besitzen.
In den sechziger und siebziger Jahren wurde in zahlreichen Ländern Europas mit dem Aufbau von Kabelnetzen begonnen. Dabei spielte auch das Bedürfnis eine Rolle, sich der zahlreichen Satellitenschüsseln auf den Dächern und an den Häuserfassaden zu entledigen. Im Lauf der Zeit wurde diese Entwicklung dann auch als neuer, chancenreicher Erwerbszweig gesehen. Die Kabelbetreiber taten sich seinerzeit schwer mit dem Gedanken, die gesetzlichen Ansprüche von Rechteinhabern zu honorieren, deren "Werke" sie ausstrahlten. Sie argumentierten, ein Kabelsystem sei lediglich ein weiterer technischer Vektor neben den bestehenden Ausstrahlungsmodalitäten. Und sie machten geltend, die Rechteinhaber würden gegebenenfalls zweimal entschädigt werden, wenn auch Kabelbetreiber die Rechte abzugelten hätten.
Schließlich fällte der Oberste Gerichtshof der Niederlande in dieser Frage ein entscheidendes Urteil. Er tat dies zur Beendigung eines Rechtsstreits, der durch eine Reihe von großen amerikanischen Filmproduzenten und dem niederländischen Verband der Lichtspieltheater gegen den Betreiber des Kabelnetzes in der Stadt Amstelveen, einer Kleinstadt im Süden von Amsterdam, angestrengt worden war. Die Entscheidung des Gerichts ließ nicht den geringsten Raum für Zweifel : die Kabelweitersendung von bestehenden Fernsehprogrammen stellt eine erneute öffentliche Zugänglichmachung dar, für welche demzufolge die Urheberrechte abzugelten sind. Eine Reihe von Gerichtsentscheidungen in anderen Ländern Europas folgten diesem ersten Urteil mit ähnlichem Tenor und Ergebnis. Während dieses Rechtsstreits wurde AGICOA als Verwertungsgesellschaft für die Rechte der Produzenten bei der Kabelweitersendung von TV-Programmen gegründet.
Als Folge dieser Rechtsprechung waren die Kabelbetreiber verpflichtet zu erkunden, wer die einzelnen Rechte an den Programmen hielt, welche sie einer Weitersendung im Kabel zuführten, um sich bei diesen einzelnen Rechteinhabern dann um eine entsprechende Genehmigung zu bemühen. Es war den Kabelbetreiben natürlich nicht möglich, die Rechte individuell mit den einzelnen Rechteinhabern zu klären. Zu jener Zeit schlossen die Rechteinhaber sich zusammen, gründeten ihre eigens der Geltendmachung von Kabelrechten dienenden Organisationen und nahmen Verhandlungen mit den Kabelbetreibern auf. Der erste Vertrag zwischen den betroffenen Rechteinhabern und Kabelbetreibern wurde im Jahre 1984 in Belgien geschlossen. Dieser sog. Globalvertrag umfasste sämtliche involvierten Rechte, d.h. diejenigen von Autoren, Komponisten, Fotografen, Sendeunternehmen, Herstellern von TV-Produktionen sowie von Spielfilmen usw... Der Vertrag gewährleistete die Rechte und schützte andererseits die Kabelbetreiber vor jedweden Ansprüchen von Rechteinhabern, die sich möglicherweise nicht an den Globalvertrag gebunden fühlen sollten.
Zahlreiche Länder schlossen sich dieser Initiative an, und als Ergebnis der sogenannten Globalverträge veröffentlichte die Europäische Kommission im Jahre 1993 eine wichtige Richtlinie zur Kabel- und Satellitenausstrahlung, die unter dem Kürzel bekannt geworden ist. Die einschlägige, bedeutendste Feststellung zur aufgeworfenen Problematik besagt, dass ein Rechteinhaber seine Rechte nicht einzeln gegenüber Kabelbetreibern geltend machen kann. Vielmehr hat er sich der Dienste einer Verwertungsgesellschaft zu bedienen. Mit dieser Richtlinie wurde die in zahlreichen Ländern Europas bereits eingeführte Praxis der kollektiven Rechtewahrnehmung bestätigt, und die Kabelbetreiber wurden nochmals gegen mögliche Ansprüche von Seiten einzelner Rechteinhaber geschützt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Sendeunternehmen nicht unter diese Verpflichtung fallen, und dass sie nach wie vor das Recht haben, einzeln mit Kabelbetreibern zu verhandeln.
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